Förderrichtlinie & Satzung

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1.    Allgemeine Grundsätze der Förderung
Gemäß § 2 Abs. 4 der Satzung dürfen die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. Dabei erhalten seine Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nach Abs. 5 darf keine Person (auch Nichtmitglied) durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der begünstigte Personenkreis für die Förderung sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und bis zum 25. Lebensjahr, wenn Sie sich noch in der Ausbildung befinden, mit Wohnsitz in Wiesbaden und/oder einem Golfclub in Wiesbaden angehörig.

Die Förderungen des Vereins bestehen in Einzelfördermaßnahmen für den begünstigten Personenkreis. Dies können auch Projekte sein, insbesondere im Rahmen der Förderung des Naturschutzes. Pauschale Zuwendungen an Personen und nicht gemeinnützige Vereine sind dabei
ausgeschlossen.

Die Ausgaben des Vereins müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Verhältnismäßigkeit
und Sparsamkeit genügen.

Wirtschaftlichkeit: Projekte oder Einzelmaßnahmen müssen zu marktüblichen Preisen durchgeführt werden. Eine Kosten-Nutzen-Relation sollte überdacht werden.

Verhältnismäßigkeit: Dies ist ein Abwägungsprinzip zwischen den Förderschwerpunkten Jugend, Mannschaft und Natur beim Einsatz der Fördermittel. Aber auch bei einer Einzelförderung muss abgewogen werden, wer mit welchen Mitteln gefördert oder bei Projekten mit welchen Mitteln ein Projekt im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln ausgestattet werden kann.

Sparsamkeit: Dieses Prinzip beinhaltet die Fragestellung, ob das angestrebte Ziel mit einem geringeren Mitteleinsatz verwirklicht werden könnte.

2.    Einzelfördermaßnahmen
Die folgende Aufzählung orientiert sich an der Satzung des Vereins, die die wesentlichen Förderschwerpunkte aufführt. Ob man darunter auch gleichwertige Maßnahmen subsumieren kann, muss am Einzelfall geprüft werden. Für die Kostenerstattung sind die Originalbelege vorzulegen, bei Reisekosten wird höchstens der steuerlich anerkannte Satz erstattet.Golftraining: Kosten der Trainer (Pros) mit namentlicher Aufstellung, Stunden und Stundensatz sowie Kosten der Golfausrüstung.
  • Golflehrgänge: Kosten der Trainer (Pros), Mittagsverpflegung; bei auswärtigen Lehrgängen und zusätzlich Fahrtkosten, Unterbringungskosten mit Verpflegung, Greenfees.
  • Turnierteilnahme: Fahrtkosten, Startgebühren, Verpflegung und gegebenenfalls bei überregionalen Turnieren Unterbringungskosten.
  • Interne Jugendturniere: Durchführungskosten und Verpflegungskosten.
  • Kinder und Jugendliche ohne Zugehörigkeit zum Golf-Club Main-Taunus e.V.: Diese können auch die Förderung der o.a. Leistungen beantragen. Zusätzlich können bsplw. Greenfees erstattet werden.
  • Naturschutz: Die Maßnahmen müssen insbesondere auf dem Gelände des Golf-Club Main-Taunus e.V. durchgeführt werden. Sie beinhalten beispielsweise Kosten für das Aufstellen und den Unterhalt von Bienenstöcken, Pflege der Fallobstbäume und -Wiesen, Errichtung von Stein- und Altholzhaufen sowie Anlage und Pflege von Wasserläufen und Teichen.
3.    Projektmaßnahmen
Feriencamp für Kinder und Jugendliche: Kosten der Trainer (Pros), Verpflegungskosten, zusätzlich für Nicht-Clubmitglieder: Greenfee und Kosten für die Golferstausstattung.

Andere Projekte: Angemessene Kosten nach den unter den allgemeinen Grundsätzen aufgeführten Kriterien.

Projekte des Naturschutzes: Alle angemessenen Einzelkosten, die mit Rechnungen belegt sind.

4.    Förderanträge
Für Maßnahmen, die sich um eine Unterstützung seitens des Fördervereins bewerben, ist jeweils ein Förderantrag zu stellen (Anlage Förderantrag).

Darin ist die Maßnahme möglichst detailliert zu beschreiben und zu begründen. Dabei ist insbesondere die Finanzierung unter den genannten Kriterien Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Sparsamkeit zu erläutern.

Wiesbaden, den 14. März 2016
Vorstand

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Satzung

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 14. März 2016 gegründete Verein führt den Namen Förderverein Golf + Natur Wiesbaden und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung
a) zur Durchführung des Mannschafts- und Jugendgolfsports in Wiesbaden
b) des Naturschutzes insbesondere auf dem Gelände des Golf-Club Main-Taunus e.V..

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO).

Der gemeinnützige Satzungszweck wird verwirklicht auf der Golfanlage des Golf-Club Main-Taunus e.V., Wiesbaden, insbesondere durch

a) zielgerichtetes Golftraining und Golf–Lehrgänge zur Talentförderung, der Teilnahme an regionalen und überregionalen Turnieren und Verbandswettspielen, Veranstaltungen vereinsinterner Golfturniere und die sportliche Förderung des Golf-Nachwuchses, u.a. durch Kooperationen mit Schulen, ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einem Golfsportverein;

b) freiwillige Maßnahmen zur Förderung des Naturschutzes insbesondere auf dem Gelände des Golf-Club Main-Taunus e.V., zum Erhalt des Lebensraums zahlreicher gefährdeter Tier-, Pflanzen- und Baumarten. Die freiwilligen Maßnahmen können unter anderem Aufstellen und Unterhalt von Bienenstöcken, Pflege der Fallobst-Bäume und -Wiesen, Errichtung von Stein- und Altholzhaufen sowie Anlage und Pflege von Wasserläufen und Teichen umfassen und sind vorher vertraglich mit dem Pächter/Eigentümer des Geländes zu vereinbaren.

Die Förderung erfolgt durch die unmittelbare Übernahme der Kosten für Sportausrüstung, Wettspiele, Training sowie sonstige sportliche Aktivitäten und für freiwillige Maßnahmen im Rahmen des Naturschutzes.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein wahrt politische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3     Erwerb der Mitgliedschaft
(1)  Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4     Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5     Mitgliederbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. Der Verein zieht die Jahresbeiträge im Lastschriftverfahren bei Fälligkeit ein. Die Mitglieder haben dafür eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

(2) Zusätzliche Zuwendungen (Spenden) können von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern zur Förderung des Vereins entrichtet werden.

§ 6     Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Kassenprüfer.

§ 7     Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl ist möglich. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Beschaffung und Verwendung der Mittel des Vereins.

§ 8     Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt über
-     die Bestellung des Vorsitzenden, seines 1.Stellvertreters sowie des Kassenprüfers,
-     die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die Feststellung der Jahresrechnung,
-     die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, wobei zwischen dem Beitrag natürlicher Personen und juristischer

Personen unterschieden werden kann,
-     den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund,
-     Satzungsänderungen und
-     die Auflösung des Vereins.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9     Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt, der das Recht und die Pflicht hat, das Rechnungswesen des Vereins laufend zu überwachen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Mitglieder des Vorstandes können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden. Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.

§ 10     Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Zwerg Nase – Stiftung, Ludwig-Erhard-Straße 100, 65199 Wiesbaden (ersatzweise an eine andere vergleichbare gemeinnützige Körperschaft), die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11     Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 14. März 2016 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins Golf + Natur Wiesbaden beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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